Anwendungsbereich und Abdingbarkeit der Rotterdamer Regeln

Einleitung

Internationaler Handel ist Voraussetzung für internationale Arbeitsteilung und ermöglicht eine Globalisierung der Märkte. Die Reduzierung der Hindernisse für einen internationalen Handelsstrom erlaubt somit eine Optimierung der wirtschaftlichen Aktivitäten. Realisiert wird die Reduzierung der Hindernisse durch eine Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts. Der Erhöhung der Rechtssicherheit kommt hierbei besondere Bedeutung zu.

Ein zentrales Element des Handels ist die räumliche Überbrückung durch die Beförderung von Gütern. Im internationalen Fernhandel dominiert dabei die Beförderung auf See, was sich durch den relativ zu anderen Transportmitteln kostengünstigen und – heute ebenfalls von Bedeutung – umweltfreundlichen Transport großer Gütermengen erklärt. So werden heute 95% des Ferngütertransports im Welthandel und 90% des Außenhandels der EU-27 über den Seeweg abgewickelt.

Dem Bedürfnis nach Rechtsvereinheitlichung im Bereich des Seehandels folgend, wurde 1924 ein internationales Übereinkommen geschaffen, das einheitliche Haftungsregeln und eine unabdingbare Mindesthaftung für Verschiffungen festlegt, über die ein Konnossement ausgestellt ist. Dieses Übereinkommen wurde als Haager Regeln bekannt und 1968 durch Änderungsprotokoll zu den Haag-Visby Regeln ergänzt. Die Haager Regeln wurden in Deutschland in die §§ 556 bis 663 b HGB inkorporiert, wobei die Haag-Visby Regeln trotz Nichtratifizierung ebenfalls in das Seehandelsrecht des HGB übernommen wurden. 1978 wurde mit dem UN-Übereinkommen über die Beförderung von Gütern auf See (sog. Hamburger Regeln) ein Versuch unternommen, die Haag-Visby Regeln abzulösen. Dieses Übereinkommen wurde jedoch von Deutschland nicht ratifiziert.

Seit der Schaffung der Haag-Visby Regeln hat sich der Weltseehandel mehr als vervierfacht und die Handelspraktiken haben sich weiterentwickelt. Die Arbeitsgruppe „Transportrecht“ der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) erarbeitete daher zwischen 2002 und 2008 ein neues Übereinkommen, um die bestehende Ordnung der internationalen Beförderung von Gütern auf See zu harmonisieren und zu modernisieren. Rechtseinheitlichkeit und angemessenen Berücksichtigung moderner Handelspraktiken (insbesondere Containerisierung, Haus-zu-Haus-Beförderungsverträge und Verwendung elektronischer Beförderungsdokumente) sind somit primäre Ziele des UNCITRAL-Entwurfs eines Übereinkommens über Verträge über die internationale Beförderung von Gütern ganz oder teilweise auf See (sog. Rotterdamer Regeln). Wie der Titel des Übereinkommens erkennen lässt, soll die Neuordnung auch solche Beförderungsverträge erfassen, die verschiedene Beförderungsmittel beinhalten (Multimodaltransport), sofern die Verträge einen Seeabschnitt beinhalten.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen billigte im November 2008 den Entwurf, der ab September 2009 zur Zeichnung stehen wird. Trotz allen Bemühens nach fortschreitender Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts, hängt der Erfolg des Übereinkommens von der tatsächlichen Ratifizierung ab. Hierbei jedoch können die wesentlichen Streitpunkte während der Erarbeitung des Entwurfs erneut durchschlagen und Staaten von der Ratifizierung abhalten.
Zu diesen Streitpunkten zählen der Anwendungsbereich und die Abdingbarkeit des Übereinkommens. Die Untersuchung dieser Bereiche ist Ziel der vorliegenden Arbeit. Es sollen die entsprechenden Regelungen der Rotterdamer Regeln aufgezeigt und die Probleme herausgestellt werden. Ein Verständnis dieser Bereiche ist Voraussetzung dafür, einschätzen zu können, wie die Rotterdamer Regeln das internationale Handelsrecht verändern würden und warum Staaten das Übereinkommen nicht ratifizieren könnten.

Auszug aus dem Inhalt

Teil 1. Einleitung
A. Hintergrund
B. Methode und Eingrenzung
Teil 2. Anwendungsbereich
A. Regelungen des Übereinkommens
I. Aufbau
II. Voraussetzungen
III. Ausschließungen
IV. Vorrang anderer Rechtsvorschriften
V. Beschränkung des Anwendungsbereichs durch Vertragsstaaten
B. Probleme
I. Umgehung des Anwendungsbereichs und Rechtszersplitterung
II. Anzuwendende Übereinkommen beim Multimodaltransport
III. Keine Vorbehalte zulässig
Teil 3. Abdingbarkeit
A. Regelungen des Übereinkommens
I. Aufbau und Allgemeines
II. Beschränkung und Erweiterung der Pflichten und Haftung
III. Benefit-of-Insurance-Klauseln
IV. Beschränkte Abdingbarkeit durch Freizeichnung
V. Ausnahme: Mengenvertrag
VI. Ausnahme: Bestimmte Güter
B. Probleme
I. Keine Abdingbarkeit der Haftungsregelungen für Absender
II. Freizeichnungsinterpretation
III. Abdingbarkeit bei Mengenvertrag sehr weit
Teil 4. Ergebnis