The Future of General Average

Dissertation (2019)

In case of mega container ships, general averages regularly require a great deal of work and time and thus are cost-intensive. Therefore, it is investigated if the legal institution is still up-to-date considering the modern marine trade and the wants of commerce, and what the alternatives could be. As a result, a gradual abolition of general average is supported. Possible and advisable legal arrangements for the future are presented.

Abstract

This dissertation investigates the future of the legal institution of general average and supports, as a result, a gradual abolition. It is investigated, on the one hand, if the legal institution, as regulated by Sections 588 ff. of the German Commercial Code (HGB) and by the York-Antwerp Rules (YAR) 2016, which are internationally included into the contracts, is still up-to-date considering the modern marine trade and the wants of commerce, and, on the other hand, what the alternatives could be. This research question is raised especially in consideration of mega container ships, where general averages regularly require a great deal of work and time and thus are cost-intensive.

This theoretical study prepares the foundations for future legislative developments in maritime commercial law, for future designs of contracts of carriage and insurance as well as for further discussion of changes of the YAR. This dissertation is intended for academics and practitioners in Maritime Trade Law and Marine Insurance Law as well as for interested economic stakeholders, especially hull and cargo underwriters, shipowners, carriers and shippers. Furthermore, this study is directed at the German legislator, insofar as a need for legal changes is proposed.

In order to lay the foundations for further investigation, this thesis intro-duces into the history of the legal institution of general average and sys-tematically describes its present content for the two sources of law togeth-er, so that the differences between the HGB and the YAR become clear as well. The study deals with existing problems of interpretation and contro-versial issues and new views are added to the discussion. A legal-dogmatic classification is given as well. Problems in connection with the relativity of contractual obligations and with the newly introduced term “fuel” in Section 588 HGB are examples for problems dealt with in detail. Since fault is a frequent factor in general averages, the study lays one focus on the question of fault.

This thesis leaves the sole perspective of maritime trade law and includes marine insurance because insurance is a crucial factor in regulating general averages and thereby necessary to draw a complete picture. The insurance of general average is illustrated by the German Standard Terms and Condi-tions of Insurance for Ocean-Going Vessels 2009 (DTV-ADS 2009) for the hull insurance and by the DTV Cargo Insurance Conditions 2000/2011 (DTV Cargo 2000/2011).

A particular focus is put on the investigation of the justification and func-tion of the legal institution of general average followed by a critical analy-sis. The standard is set by the wants of commerce regarding an economical carriage of goods.

Even though this thesis studies the question of research from a German perspective, international research contributions are comprehensively evaluated, allowing the legal institution to be seen in a new light. This approach meets general averages’ role as an internationally broadly harmo-nized legal institution. Relating suitable aspects, a comparative legal analy-sis is carried out, inter alia with the law of Austria and Switzerland, Eng-land and the USA, Northern Europe (Denmark, Finland, Norway, Sweden) and of further countries bordering the North Sea (Belgium, France and the Netherlands). Findings of the economic analysis of law are beneficially used for the topic. The theory is completed by statistical data, especially the studies by Matthew Marshall on general average, which are not suffi-ciently taken into consideration in the discussion so far.

As result of the investigation, the disadvantages of general average over-weigh the advantages – in particular in connection with container ships. If risks shall be economically controlled, insurances are the appropriate means, and if behaviour shall be controlled, liability law is the appropriate means. Very serious is the fact that general average weakens the preventive function of liability law and facilitates abuse. No real necessity for the legal institution of general average can be made out. On the contrary, a contractual and statutory law should be created, which more and more supersedes the law of general average (gradual abolition).

For the first time, this study investigates in detail the consequences of waiving general average under German law. Possible and advisable legal arrangements for the future are shown in the last chapter. It is recommend-ed that the legal institution is transformed into a contractual obligation within the HGB and that the statutory provision is reduced in principle to a static reference to the YAR 2016. Besides, possible changes and simplifi-cations are compiled and evaluated. For instance, minor damage clauses are recommended for contracts of carriage. The main focus is put on insurance solutions, particularly so-called absorption clauses and the insurance of all general average contributions by the shipowners in return for fright surcharges.

Die Zukunft des Rechtsinstituts der Großen Haverei (Havarie-grosse)

Dissertation: Nicolas Schüngel, Die Zukunft des Rechtsinstituts der Großen Haverei, Schriften zum Wirtschaftsrecht, Duncker & Humblot, Berlin 2019.

Bei Megacontainerschiffen sind Große Havereien regelmäßig sehr aufwändig abzuwickeln und damit kostenintensiv. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, ob das Rechtsinstitut in Anbetracht des modernen Seehandels und der Bedürfnisse des Wirtschaftsverkehrs noch zeitgemäß ist und welche alternativen Lösungen des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestehen. Im Ergebnis wird die sukzessive Abschaffung der Großen Haverei befürwortet. Lösungen für die Zukunft werden aufgezeigt.

Kurzfassung

Die Dissertation untersucht die Zukunft des Rechtsinstituts der Großen Haverei (Havarie-grosse) und befürwortet im Ergebnis eine sukzessive Abschaffung. Untersucht wird, ob das Rechtsinstitut in seiner Ausgestaltung durch §§ 588 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) sowie die international regelmäßig in die Verträge einbezogenen York-Antwerpener Regeln (YAR) 2016 in Anbetracht des modernen Seehandels und der Bedürfnisse des Wirtschaftsverkehrs noch zeitgemäß ist und welche alternativen Lösungen des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestehen. Diese Forschungsfrage stellt sich ganz besonders in Anbetracht von Megacontainerschiffen, bei denen Große Havereien regelmäßig sehr aufwändig und damit kostenintensiv sind.

Die theoretische Arbeit bereitet hinsichtlich der Großen Haverei die Grundlage für die zukünftige legislative Gestaltung des Seehandelsrechts, für die zukünftige vertragliche Gestaltung von Frachtverträgen und Versicherungsverträgen sowie für die weitere Diskussion über Veränderungen der YAR. Die vorliegende Dissertation wendet sich damit an Wissenschaft und Praxis im Bereich des Seehandels- und Seeversicherungsrechts sowie an interessierte Wirtschaftskreise, insbesondere Schiffskasko- und Güterversicherer, Reeder, Verfrachter und Befrachter. Außerdem wendet sich die Arbeit an den deutschen Gesetzgeber, insoweit ein Änderungsbedarf aufgezeigt wird.

Um die notwendigen Grundlagen für die weitere Untersuchung zu schaffen, führt die Arbeit im Überblick in die Geschichte des Rechtsinstituts ein und stellt den aktuellen Regelungsinhalt systematisch rechtsquellenübergreifend dar, sodass auch die Unterschiede zwischen HGB und YAR deutlich werden. Dabei wird auf bestehende Auslegungsprobleme und Streitfragen eingegangen und die Diskussion um neue Ansichten ergänzt. Auch eine rechtsdogmatische Einordnung wird vorgenommen. Ausführlich behandelt werden beispielsweise Probleme im Zusammenhang mit der Relativität der Schuldverhältnisse und mit dem neu eingeführten Treibstoffbegriff. Da Verschulden sehr häufig bei Großen Havereien eine Rolle spielt, wird der Verschuldensaspekt in einem Schwerpunkt behandelt.

Die Arbeit verlässt die rein seehandelsrechtliche Perspektive und bezieht die Seeversicherung mit ein, da diese bei der Regulierung Großer Havereien die zentrale Rolle spielt und nur so ein vollständiges Bild gezeichnet werden kann. Die Versicherung der Großen Haverei wird insbesondere am Beispiel der DTV-ADS 2009 für die Schiffskaskoversicherung und der DTV-Güter 2000/2011 für die Güterversicherung untersucht.

Einen Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Rechtfertigung und Funktion des Rechtsinstituts in Verbindung mit der anschließenden kritischen Analyse des Rechtsinstituts. Maßstab sind dabei die Bedürfnisse des Wirtschaftsverkehrs hinsichtlich eines wirtschaftlichen Gütertransports.

Auch wenn die Arbeit die Forschungsfrage aus einer deutschen Perspektive betrachtet, werden umfassend internationale Forschungsbeiträge zum Thema ausgewertet, wodurch ermöglicht wird, das Rechtsinstitut in neuem Licht zu sehen. Dieser Ansatz wird auch der Rolle der Großen Haverei als international stark vereinheitlichtes Rechtsinstitut gerecht. An geeigneten Stellen finden sich rechtsvergleichende Betrachtungen, insbesondere zum Recht Österreichs und der Schweiz, Englands und der USA, Nordeuropas (Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden) und der weiteren Nordseeanrainerstaaten (Belgien, Frankreich und die Niederlande). Es werden zudem Erkenntnisse aus der ökonomischen Analyse des Rechts für das Thema fruchtbar gemacht. Die Theorie wird ergänzt durch die in der Diskussion zu wenig beachtete Einbeziehung statistischer Daten, insbesondere der von Matthew Marshall veröffentlichten Studien zur Großen Haverei.

Ergebnis der Untersuchung ist, dass die Nachteile die Vorteile der Großen Haverei (Havarie-grosse) überwiegen – besonders bei Containerschiffen. Sollen Risiken wirtschaftlich beherrschbar gemacht werden, sind Versicherungen das geeignete Instrument, und soll Verhaltenssteuerung erreicht werden, dann ist das Haftungsrecht das geeignete Instrument. Besonders gravierend ist der Umstand, dass die Große Haverei die Präventionsfunktion des Haftungsrechts schwächt und Missbrauchsrisiken bestehen. Es kann kein echtes Bedürfnis nach dem Rechtsinstitut der Großen Haverei ausgemacht werden. Vielmehr sollte ein Vertrags- und Gesetzesrecht geschaffen werden, aus dem die Große Haverei perspektivisch verdrängt wird (sukzessive Abschaffung).

In der Arbeit werden daher erstmals eingehend die Auswirkungen eines Verzichts untersucht. Der Lösungsteil zeigt auf, welche Gestaltungen zukünftig möglich und sinnvoll sind. Es wird empfohlen, das Rechtsinstitut im HGB zu einem vertraglichen Schuldverhältnis umzugestalten und die gesetzliche Regelung im Grundsatz auf einen statischen Verweis auf die YAR 2016 zu reduzieren. Außerdem werden Veränderungs- und Vereinfachungsmöglichkeiten aufgezeigt und bewertet. Für Frachtverträge werden unter anderem Bagatellgrenzen vorgeschlagen. Schwerpunkt bilden Versicherungslösungen, insbesondere sogenannte Absorption Clauses und die Versicherung aller Havereibeiträge durch den Reeder gegen Frachtaufschlag.

Die D&O-Selbstbehalt-Versicherung für AG-Vorstände

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (Directors and Officers Liability Insurance; kurz: D&O-Versicherung) ist mittlerweile in Deutschland nicht nur bei Aktiengesellschaften weit verbreitet. Die Kosten der D&O-Versicherung trägt dabei fast ausnahmslos das Unternehmen. Dies liegt darin begründet, dass es im Interesse des Unternehmens ist, bei Großschäden, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vorstands überschreiten, mit dem Versicherer einen solventen Schuldner zu erhalten, der den Schaden (teilweise) ausgleicht. Darüber hinaus stellt der Versicherungsschutz einen Vorteil für das Unternehmen im Wettbewerb um Führungskräfte dar.

Die D&O-Versicherung war in der Vergangenheit überwiegend ohne einen persönlichen Selbstbehalt der versicherten Unternehmensleiter ausgestaltet. Nur vereinzelte Stimmen hielten einen Selbstbehalt nach altem Aktienrecht für zwingend. Die Auffassung wurde damit begründet, dass ohne Selbstbehalt die verhaltenssteuernde Wirkung der Haftung entfalle und ein eventueller Schaden auf die Gesellschaft zurückverlagert werde. Eigentlich enthielt schon der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) 2002 für börsennotierte Gesellschaften die Empfehlung, bei gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherungen einen angemessenen Selbstbehalt zu vereinbaren. Aber nur etwa die Hälfte der betroffenen Gesellschaften hat diese Empfehlung befolgt. Die vereinbarten Selbstbehalte waren zudem lediglich gering. Selten wurden die Selbstbehalte versichert.

Im Zeichen der im Frühjahr 2007 begonnenen internationalen Finanz- und Wirtschaftskriese, der sogenannten subprime crisis, und der bevorstehenden Bundestagswahl im September 2009 hat der Gesetzgeber nach einem zügigen Gesetzgebungsverfahren einen zwingenden persönlichen Selbstbehalt für die D&O-Versicherung ins Aktiengesetz aufgenommen. Der gesetzliche Selbstbehalt wird bei jeder Schadenleistung des D&O-Versicherers abgezogen, sodass es sich um eine Abzugs-Franchise handelt. Das sogenannte Selbstbehaltsgebot beschränkt sich dabei auf einen Satz, der § 93 Abs. 2 AktG ergänzt. Erklärter Wille des Gesetzgebers ist es, die Vorstandsmitglieder durch den zwingenden Selbstbehalt stärker am Schadensrisiko zu beteiligen. Dadurch will er eine „verhaltenssteuernde Wirkung“ erzielen.

Die Vorschrift wirft dabei zahlreiche Fragen auf, die Anwendungsbereich, Höhe des Selbstbehalts, Rechtsfolgen bei Nichtvereinbarung und grundsätzliche Versicherbarkeit des Selbstbehalts betreffen. Außerdem stellt sich die Frage, wie im Falle einer grundsätzlichen Versicherbarkeit des Selbstbehalts ein entsprechendes Versicherungsprodukt gestaltet werden könnte. Schließlich ist fraglich, ob die gesetzliche Regelung überhaupt geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen. Die Beantwortung dieser Fragen war und ist seit 2009 ein Hauptthema in der D&O-versicherungsrechtlichen Literatur. Kaum etwas ist eindeutig und fast alles ist umstritten. Dies schafft Gestaltungsspielräume, aber auch Rechtsunsicherheit. Ganz herrschende Meinung ist aber, dass die D&O-Selbstbehalt-Versicherung grundsätzlich zulässig ist. Ziel dieser Arbeit ist die umfassende rechtliche Untersuchung der D&O-Selbstbehalt-Versicherung durch die Beantwortung der soeben aufgeworfenen Fragen. Die betroffenen Unternehmen, Unternehmensleiter, Versicherer und Versicherungsmakler sollen dadurch bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelung unterstützt werden.

Inhalt

Teil 1. Einleitung (S. 1)

A. Hintergrund
B. Methode und Gang der Erörterung

Teil 2. Obligatorischer Selbstbehalt und Versicherbarkeit (S. 3)

A. Inhalt der gesetzlichen Regelung
I. § 93 Abs. 2 S. 3 AktG
II. Ziel des Pflichtselbstbehalts: verhaltenssteuernde Wirkung

B. Verfassungsmäßigkeit des § 92 Abs. 2 S. 3 AktG

C. Anwendungsbereich
I. Personen- und gesellschaftsbezogener Anwendungsbereich
1. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
2. Andere Personen innerhalb der Aktiengesellschaft
a) Aufsichtsräte
aa) Ausdrücklich vom Selbstbehaltsgebot ausgenommen
bb) Empfehlungen des DCGK und PCGK
b) Sonstige Personen und Zwischenergebnis
3. Andere Körperschaften
a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
aa) Voraussetzungen für eine analoge Anwendung
bb) Planwidrige Regelungslücke
(1) Wille des Gesetzgebers nach Gesetzesbegründung
(2) Wille des Gesetzgebers aufgrund der Änderung des GmbHG
cc) Grund für die Ungleichbehandlung
b) Genossenschaft
c) Europäische Aktiengesellschaft (SE)
aa) Dualistische Societas Europaea
bb) Monistische Societas Europaea
cc) Bedenken
dd) Zwischenergebnis
d) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
e) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
f) Von anderer Gesellschaft mitversicherte Vorstände
g) Gesellschaften mit Staatsbeteiligung
4. Zwischenergebnis
II. Sachlicher Anwendungsbereich
1. Betroffene Versicherungen
a) Gesellschaftsfinanzierte Versicherungen gegen Risiken aus der beruflichen Tätigkeit des Vorstands
b) Eigenschadenversicherungen der Gesellschaft mit Regressverzicht
2. Innen- und Außenhaftung
a) Wortlaut
b) Systematische Stellung
c) Gesetzesbegründung
d) Sinn und Zweck
e) Entscheidung und Zwischenergebnis
3. Abwehr- und Rechtsverteidigungskosten
a) Sinn und Zweck
b) Anrechnung der Abwehrkosten auf Versicherungssumme
c) Wortlaut
d) Zwischenergebnis
e) Erstreckung des Selbstbehalts durch Parteivereinbarung
4. Vergleiche
a) Vergleich als Regelfall im D&O-Bereich
b) Vergleich, wenn Pflichtverletzung offen ist
c) Vergleich, wenn Pflichtverletzung anerkannt wird
d) Zwischenergebnis
III. Zeitlicher Anwendungsbereich und Übergangsregeln
1. Grundsätzlich alle Versicherungsfälle
2. Ausnahme: vor August 2009 geschlossene Anstellungsverträge mit selbstbehaltsloser Versicherungsgewährung
3. Ausnahme: Pflichtverletzungen vor August 2009

D. Höhe des Mindestselbstbehalts
I. Allgemeines
II. Entscheidung über die Höhe des Selbstbehalts
III. Bezugsjahr
IV. Mehrere Pflichtverletzungen
1. Pflichtverletzungen aus einem Jahr
2. Pflichtverletzungen aus verschiedenen Jahren
3. Serienschäden
V. Gesamtschuldnerische Haftung
VI. Vergütung und Vergütungsänderungen
1. Keine Prognose zukünftiger Vorteile
2. Variable Vergütungsbestandteile in der Vergangenheit
3. Veränderungen in der Gruppe der versicherten Personen
4. Abstrakte Policen zulässig
5. Geldwerte Vorteile als Festvergütung
6. Gesamtvergütungen auch für andere Tätigkeiten im Konzern

E. Rechtsfolgen bei Nichtvereinbarung eines Selbstbehalts
I. Selbstbehaltsgebot als Regelung des Innenverhältnis
II. Selbstbehaltsgebot als Einschränkung der Gestaltungsmacht
III. Selbstbehaltsgebot als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB

F. Versicherbarkeit des Selbstbehalts
I. D&O-Selbstbehalt-Versicherung widerspricht Sinn und Zweck
II. Keine Unwirksamkeit gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG direkt
III. Keine Unwirksamkeit gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG analog
IV. Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen Umgehungsgeschäft
1. D&O-Selbstbehalt-Versicherung als Umgehungsgeschäft
2. Grundsätzliche Wirksamkeit der D&O-Selbstbehalt-Versicherung
3. Mittelbare Stellvertretung führt zu Nichtigkeit
4. Erhöhte Festvergütung für erhöhtes Risiko zulässig
5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Verbot der D&O-Selbstbehalt-Versicherung
a) Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
b) Berufsausübungs- bzw. Vertragsfreiheit
V. Zwischenergebnis

G. Versicherbarkeit des Ausfallrisikos

Teil 3. Versicherungskonzepte (S. 54)

A. Information und Transparenz

B. Komponenten
I. Individual- und Kollektiv-Schutz
1. Kollektiv-Schutz (Pooling)
2. Bewertung des Kollektiv-Schutzes
a) Kostenvorteile durch Homogenisierung
b) Transparenz der Bezüge höher
c) Beteiligung der Gesellschaft problematisch
II. Versicherer des Selbstbehalts
III. Umfang des Versicherungsschutzes
1. Grundsätzliches
2. Weitergehende Deckung und zusätzliche Leistungen
3. Haftpflichtmodell
4. Abstimmungsproblem durch Tresorpolicen
5. Gleichlauf der Deckung
a) Akzessorietät
b) Unangemessene Benachteiligung
IV. Folgepflicht ohne eigene Prüfung
V. Anrechnung oder Zusatzkapazitäten
VI. Vorleistung des Versicherers (Regressmodell)
VII. Prämienhöhe
VIII. Versicherungssumme
1. Kumulierungseffekte
2. Unangemessene Benachteiligung
3. Höhe der Versicherungssumme
4. Veränderungen in der Gruppe der versicherten Personen
5. Keine neuen Probleme

C. Individuelle D&O-Versicherungen

D. Zusammenfassender Modellvorschlag

Teil 4. Kritische Würdigung des § 93 Abs. 2 S. 3 AktG (S. 72)

A. Verhaltenssteuernde Wirkung des Selbstbehalts
I. Zusammenhang von Sorgfalt und Haftung
II. D&O-Versicherung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet
III. Wirkungslosigkeit des versicherten Selbstbehalts
IV. Nachteile des Selbstbehaltsgebots
V. Regelung mit politischem Symbolcharakter

B. Alternativen zum zwingenden Selbstbehalt

Teil 5. Zusammenfassung der Ergebnisse (S. 78)

D&O-Versicherung: Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit des claims-made-Prinzips

Als Deckungskonzept der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (kurz: D&O-Versicherung) sehen alle am Markt angebotenen D&O-AVB das claims-made-Prinzip (Anspruchserhebungsprinzip) vor. Zentrales Element dieses Deckungskonzepts ist, dass der die Leistungspflicht des Versicherers (VR) begründende Versicherungsfall nicht schon die Pflichtverletzung eines Organwalters (als der versicherten Person) ist, sondern erst die Geltendmachung eines aus der Pflichtverletzung resultierenden Schadensersatzanspruchs. Auch wenn das aus dem anglo-amerikanischen Versicherungsmarkt stammende Prinzip gelegentlich als systemfremd kritisiert wurde, dürfte seine generelle rechtliche Zulässigkeit (mit Ausnahme einiger seiner Modifikationen) in der Literatur nahezu unbestritten sein. Auch im Rahmen von Entscheidungen zur D&O-Versicherung wurde in der Vergangenheit die Wirksamkeit dieses Prinzips von den Gerichten immer unterstellt. Als erstes Gericht setzte sich 2007 und 2008 das LG München I mit der Vereinbarkeit des claims-made-Prinzips mit dem deutschen Recht auseinander. Nach dem Urteil von 2008 ist das Prinzip grundsätzlich zulässig. Im Mai 2009 bestätigte das OLG München diese Entscheidung im Ergebnis. Die Revision wurde nicht zugelassen. Wird der hiergegen eingelegten Beschwerde stattgegeben, ist nicht ausgeschlossen, dass der BGH im Revisionsverfahren das claims-made-Prinzip für unwirksam erklärt. Dies deshalb, weil schon LG und OLG in ihren Urteilen erhebliche Deckungslücken festgestellt haben, die eine unangemessene Benachteiligung darstellen würden, wären sie nicht durch die weitere Ausgestaltung der AVB kompensiert – wie allerdings im vorliegenden Fall von beiden Gerichten angenommen. Vor allem eine andere Bewertung der Kompensation im Rahmen der AGB-rechtlichen Prüfung wäre denkbar.

Inhalt

Teil 1. Einleitung
A. Hintergrund
B. Methode und Eingrenzung

Teil 2. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des 
claims-made-Prinzips im Anlassstreit

A. Versicherungsschutz des Vorstands im Anlassstreit
I. Deckungsanspruch
1. Wirksamer Versicherungsvertrag, wirksam einbezogene AVB 
und allgemeine Folge der Unwirksamkeit des claims-made-Prinzips
2. Eintritt des Versicherungsfalls
a) Definition des Versicherungsfalls
aa) AVB
bb) Gesetzesrecht
(1) Tatsachenbegriff des § 149 VVG a.F.
(a) Literaturmeinung
(b) Stellungnahme
(2) Dennoch Lückenschließung durch § 149 VVG a.F.?
(a) Literaturmeinung
(b) Stellungnahme
(c) Verschiebung des Vertragsgefüges
(d) Zwischenergebnis
cc) Ergänzende Vertragsauslegung
(1) Zulässigkeit
(2) Hypothetischer Parteiwille
(3) Spannungsverhältnis zur geltungserhaltenden Reduktion
dd) Zwischenergebnis
b) Versicherungsfall innerhalb der materiellen Versicherungsdauer
aa) Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
(1) AVB
(a) Versicherungsfall während der Versicherungszeit
(b) Rückwärtsdeckung
(c) Nachdeckung und Umstandsmeldung
(2) Folgen der Unwirksamkeit
bb) Versicherungsfall innerhalb dieser Zeit
3. Verwirklichung eines versicherten Risikos
4. Kein Ausschluss
a) Vorsätzliche Schadenherbeiführung
b) Vorsätzliche Pflichtverletzung
c) Wissentliche Pflichtverletzung
d) Insolvenzausschluss
II. Anspruch nicht untergegangen und Anspruch durchsetzbar
B. Zwischenergebnis

Teil 3. Folgen der Unwirksamkeit des claims-made-Prinzips 
für die D&O-Versicherung in Deutschland

A. Vorbemerkung
B. Erhöhung des versicherten Risikos
I. Unbegrenzte Nachhaftung
II. Unbegrenzte Rückwärtsversicherung, aber nicht im Anlassstreit
III. Zwischenergebnis
C. Unterschied beim Spätschadenrisiko
D. Versicherbarkeit nach Verstoßprinzip fraglich
E. Konsequenzen
I. Gefahr für Organwalter, keinen Versicherungsschutz zu erhalten
II. Eingreifen des Gesetzgebers geboten
1. Rechtsprechung und Literatur
2. Rechtslage in ausgewählten europäischen Staaten
3. Gestaltungsvorschlag für Deutschland

Teil 4. Zusammenfassende Bewertung

Anwendungsbereich und Abdingbarkeit der Rotterdamer Regeln

Einleitung

Internationaler Handel ist Voraussetzung für internationale Arbeitsteilung und ermöglicht eine Globalisierung der Märkte. Die Reduzierung der Hindernisse für einen internationalen Handelsstrom erlaubt somit eine Optimierung der wirtschaftlichen Aktivitäten. Realisiert wird die Reduzierung der Hindernisse durch eine Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts. Der Erhöhung der Rechtssicherheit kommt hierbei besondere Bedeutung zu.

Ein zentrales Element des Handels ist die räumliche Überbrückung durch die Beförderung von Gütern. Im internationalen Fernhandel dominiert dabei die Beförderung auf See, was sich durch den relativ zu anderen Transportmitteln kostengünstigen und – heute ebenfalls von Bedeutung – umweltfreundlichen Transport großer Gütermengen erklärt. So werden heute 95% des Ferngütertransports im Welthandel und 90% des Außenhandels der EU-27 über den Seeweg abgewickelt.

Dem Bedürfnis nach Rechtsvereinheitlichung im Bereich des Seehandels folgend, wurde 1924 ein internationales Übereinkommen geschaffen, das einheitliche Haftungsregeln und eine unabdingbare Mindesthaftung für Verschiffungen festlegt, über die ein Konnossement ausgestellt ist. Dieses Übereinkommen wurde als Haager Regeln bekannt und 1968 durch Änderungsprotokoll zu den Haag-Visby Regeln ergänzt. Die Haager Regeln wurden in Deutschland in die §§ 556 bis 663 b HGB inkorporiert, wobei die Haag-Visby Regeln trotz Nichtratifizierung ebenfalls in das Seehandelsrecht des HGB übernommen wurden. 1978 wurde mit dem UN-Übereinkommen über die Beförderung von Gütern auf See (sog. Hamburger Regeln) ein Versuch unternommen, die Haag-Visby Regeln abzulösen. Dieses Übereinkommen wurde jedoch von Deutschland nicht ratifiziert.

Seit der Schaffung der Haag-Visby Regeln hat sich der Weltseehandel mehr als vervierfacht und die Handelspraktiken haben sich weiterentwickelt. Die Arbeitsgruppe „Transportrecht“ der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) erarbeitete daher zwischen 2002 und 2008 ein neues Übereinkommen, um die bestehende Ordnung der internationalen Beförderung von Gütern auf See zu harmonisieren und zu modernisieren. Rechtseinheitlichkeit und angemessenen Berücksichtigung moderner Handelspraktiken (insbesondere Containerisierung, Haus-zu-Haus-Beförderungsverträge und Verwendung elektronischer Beförderungsdokumente) sind somit primäre Ziele des UNCITRAL-Entwurfs eines Übereinkommens über Verträge über die internationale Beförderung von Gütern ganz oder teilweise auf See (sog. Rotterdamer Regeln). Wie der Titel des Übereinkommens erkennen lässt, soll die Neuordnung auch solche Beförderungsverträge erfassen, die verschiedene Beförderungsmittel beinhalten (Multimodaltransport), sofern die Verträge einen Seeabschnitt beinhalten.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen billigte im November 2008 den Entwurf, der ab September 2009 zur Zeichnung stehen wird. Trotz allen Bemühens nach fortschreitender Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts, hängt der Erfolg des Übereinkommens von der tatsächlichen Ratifizierung ab. Hierbei jedoch können die wesentlichen Streitpunkte während der Erarbeitung des Entwurfs erneut durchschlagen und Staaten von der Ratifizierung abhalten.
Zu diesen Streitpunkten zählen der Anwendungsbereich und die Abdingbarkeit des Übereinkommens. Die Untersuchung dieser Bereiche ist Ziel der vorliegenden Arbeit. Es sollen die entsprechenden Regelungen der Rotterdamer Regeln aufgezeigt und die Probleme herausgestellt werden. Ein Verständnis dieser Bereiche ist Voraussetzung dafür, einschätzen zu können, wie die Rotterdamer Regeln das internationale Handelsrecht verändern würden und warum Staaten das Übereinkommen nicht ratifizieren könnten.

Auszug aus dem Inhalt

Teil 1. Einleitung
A. Hintergrund
B. Methode und Eingrenzung
Teil 2. Anwendungsbereich
A. Regelungen des Übereinkommens
I. Aufbau
II. Voraussetzungen
III. Ausschließungen
IV. Vorrang anderer Rechtsvorschriften
V. Beschränkung des Anwendungsbereichs durch Vertragsstaaten
B. Probleme
I. Umgehung des Anwendungsbereichs und Rechtszersplitterung
II. Anzuwendende Übereinkommen beim Multimodaltransport
III. Keine Vorbehalte zulässig
Teil 3. Abdingbarkeit
A. Regelungen des Übereinkommens
I. Aufbau und Allgemeines
II. Beschränkung und Erweiterung der Pflichten und Haftung
III. Benefit-of-Insurance-Klauseln
IV. Beschränkte Abdingbarkeit durch Freizeichnung
V. Ausnahme: Mengenvertrag
VI. Ausnahme: Bestimmte Güter
B. Probleme
I. Keine Abdingbarkeit der Haftungsregelungen für Absender
II. Freizeichnungsinterpretation
III. Abdingbarkeit bei Mengenvertrag sehr weit
Teil 4. Ergebnis

Determinismus und Willensfreiheit

Eine Frage ist für unser Naturbild, unser Gottesbild, unser Menschenbild – kurz unser Weltbild – von fundamentaler Bedeutung: Ist die Zukunft vorherbestimmt? Vorherbestimmt bedeutet noch lange nicht, dass die Zukunft auch vorhersagbar ist. Aber es bedeutet, dass die Geschichte unabänderlich wäre.

Während der Determinismus in Bezug auf die unbelebte Natur selten in Frage gestellt wird, gibt es doch einen erbitterten Streit über den Determinismus in Bezug auf die belebte Natur, insbesondere in Bezug auf uns, den Menschen. Die Willensfreiheit des Menschen würde bedeuten, dass die Zukunft eben nicht vorherbestimmt ist, sondern erst durch unseren Willen gestaltet wird. Daher ist die Frage nach dem freien Willen die eigentliche Frage nach dem Determinismus.

I. Die herausragende Bedeutung der Frage nach dem freien Willen

Die Frage, ob der Mensch einen freien Willen hat, ist wohl nicht nur eine der spannendsten philosophischen Fragen, sondern auch eine der bedeutendsten. Nicht zuletzt geht es um die Begründung von Verantwortung und Schuld, um die Begründung von Strafbarkeit, aber auch um die Frage der Richtigkeit zentraler religiöser Lehren des Christentums sowie beispielsweise um die Unmöglichkeit der Allmacht Gottes in einer determinierten Welt. Durch die Fortschritte in der Naturwissenschaft ergeben sich heute ganz neue Lösungsansätze bei der Beantwortung eben dieser philosophischen Grundfrage nach der Willensfreiheit.

II. Was ist Willensfreiheit?

Willensfreiheit bezeichnet die Abwesenheit von Begrenzungen, Zwängen und Bindungen für das Wollen. Noch präziser meint Willensfreiheit die Fähigkeit, seinem eigenen Wollen eine Richtung geben zu können, ohne dass dabei Begrenzungen, Zwängen und Bindungen wirken. Der Wille (oder das Wollen) ist dabei das das Verhalten leitende Streben. Wenn wir etwas wollen, so haben wir die entsprechende Absicht (das Bestreben) oder den entsprechenden Wunsch (das Begehren). Grund oder Ursache für dieses Streben sind im Begriff des Willens dementsprechend nicht angelegt, während bei der Willensfreiheit das Ich dem Wollen die Richtung geben kann, also Grund oder Ursache für das Streben, also für Absichten und Wünsche, setzen kann und bei dieser Richtungsgebung frei ist.

III. Ausgangsfragen

Somit gilt es drei Fragen zu beantworten: Was ist das Ich? Wie kann dieses Ich Grund oder Ursache für das Streben sein? Und wie kann dieses Ich dabei keinen Begrenzungen, Zwängen und Bindungen unterliegen?
Neben der Beantwortung dieser Fragen, besteht das Phänomen, dass wir meinen, einen freien Willen zu haben, nämlich dann wenn wir uns bewusst für oder gegen etwas entscheiden und dabei das Gefühl haben, diese Entscheidung kommt aus uns heraus und wurde uns nicht vorgegeben, da wir meinen, auch anders hätten handeln zu können.

IV. Das Ich

1. Was und wo ist das Ich?

Das Ich ist Träger des Bewusstseins. Ist der Mensch zumindest auch materielles Wesen, so darf für das materielle Sein grundsätzlich angenommen werden, dass dieses materielle Sein wie die übrige belebte und unbelebte Natur den Naturgesetzen unterliegt. Jedenfalls muss konstatiert werden, dass alle naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dies bestätigen, andererseits keine naturwissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die zu Zweifeln Anlass geben könnten.

Entweder muss nun das Ich in diesem materiellen Sein verortet werden oder das Ich muss zumindest Möglichkeit haben auf dieses materielle Sein derart Einfluss zu nehmen, dass es das materielle Sein zumindest hinsichtlich der Willensrichtung steuern kann. Um es klar auszusprechen, wäre das Ich im letztgenannten Fall immateriell.

Sicherlich wird die Naturwissenschaft keine direkten Aussagen über Immaterielles treffen können. Verfehlt wäre es aber, daraus zu folgern, dass die Naturwissenschaft im letztgenannten Fall keine Aussagen treffen könnte. Vielmehr würde es genügen, wenn sich naturwissenschaftlich feststellen ließe, dass ein immaterielles Ich keinen Einfluss auf das materielle Sein des Menschen haben kann. Dann wäre nämlich die Existenz eines immateriellen Ichs für unser materielles Sein bedeutungslos. Dieser Gedanke kann insoweit erweitert werden, als dass jeglicher Dualismus von Stoff und Geist oder Leib und Seele dann für die jeweils materielle Ebene bedeutungslos wäre, wenn die Kopplung zwischen ihnen fehlte. Kann der Geist nicht auf den Stoff wirken, die Seele nicht auf den Leib, dann kann das materielle Sein unabhängig vom immateriellen Sein betrachtet werden und Fragen für das materielle Sein können und müssen ohne immaterielle Erklärungselemente auskommen.

In der Diskussion darf jedoch nicht vergessen werden, dass Dualismus gerade in der abendländischen Kulturentwicklung von herausragender und prägender Bedeutung war und ist. Diese Bedeutung für das abendländische Denken erklärt die Bestrebungen diesen Dualismus zu bewahren, gegen Zweifel, gar Negierung zu verteidigen.

2. Wie aber kann das Ich frei sein?

Wie aber kann das Ich frei sein? Absolute Freiheit, also die Abwesenheit jeder Beschränkung, führt zu Willenszufall (es könnte trotz sprachlicher Ungenauigkeit des Begriffs, aber angesichts seiner Konnotation auch von Willkür gesprochen werden). Zufällige Entscheidungen bezeichnen aber auch die Befürworter der Willensfreiheit nicht als willensfrei. Entsprechend kann Willensfreiheit nur eine relative Freiheit meinen. Relative Freiheit bedeutet, dass dem Willen zwar eine Richtung gegeben werden kann, jedoch nur innerhalb gewisser Grenzen. Jedoch ist auch eine relative Freiheit nur scheinbar weniger problematisch. Schon in einem einfachen Fall fragt sich nämlich, was der freie Wille eigentlich sein soll; beispielsweise bei der Entscheidung, einen Ball in eine Fensterscheibe zu werfen oder eben diese Sachbeschädigung zu unterlassen. Das Ich kann hier Argumente für und wider der Sachbeschädigung denken. Fraglich ist nur, zugunsten welcher Alternative das Ich entscheidet. Freier Wille meint ja, hier sowohl für, als auch wider wählen zu können, also nicht schon im Voraus die Entscheidung festgelegt ist. Stützt das Ich hier seine Entscheidung auf Gründe und wählt es immer diejenige Alternative für die die überzeugendsten Gründe sprechen, ist nicht ersichtlich, worin die Freiheit bestehen soll. Vielmehr ist die Entscheidung durch die Gründe determiniert. Etwas allgemeiner formuliert, führt jeder Mechanismus zu einem Determinismus, der Handlungen aus irgendeiner Art vergangener Erfahrungen und Erinnerungen kreiert oder der Entscheidungen aus Angewohnheiten oder Einstellungen oder geerbten Neigungen formt. Wählt das Ich jedoch im Beispielfall ohne irgendeinen vergangenen Einfluss, also ohne Grund, die andere Alternative, wäre diese Wahl zwar frei, aber wiederum zufällig. Die Willensfreiheit wird zwar allgemein als eine Art psychisch-kausaler Prozess verstanden, wird aber bei dieser genauen Betrachtung, wie der Prozess eigentlich aussehen soll und worin die Freiheit eigentlich bestehen soll, immer mysteriöser und unverständlicher.

V. Der Mensch lässt sich vollständig materiell erklären

Trotz der Problematik, statt der gewünschten Willensfreiheit schon theoretisch eine Willkür oder besser Willenszufall zu erhalten, lohnt es, sich der Frage nach Willensfreiheit auch von den Naturwissenschaften kommend zu nähern.

Das exponentielle Anwachsen des verfügbaren Wissens gerade im letzten Jahrhundert ermöglicht es, den Menschen aus seinem materiellen Sein heraus vollständig zu erklären, auch wenn uns Funktionsweisen des menschlichen Organismus nicht bis ins Detail verständlich sind. So können wir das Bewusstsein des Menschen im Gehirn verorten und wissen, dass im Gehirn chemisch-physikalische Prozesse ablaufen, die den gleichen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, wie sie in der übrigen Natur auch bestehen. Und wo Naturgesetze über das Geschehen regieren, ist es schwer vorstellbar das zu finden, was es bedarf, um von einer freien Willenslenkung sprechen zu können. Denn Naturgesetze determinieren für ein bestimmtes Ereignis ein bestimmtes Ergebnis.

1. Gott würfelt nicht – Implikation der Quantenmechanik

An dieser Stelle setzt ein wesentliches Argument der Befürworter des freien Willens an, indem nämlich auf die Quantenmechanik verwiesen wird. In der Quantenphysik lassen sich nämlich für mikroskopische physikalische Objekte nur noch Wahrscheinlichkeitsaussagen über das Ergebnis anstellen; es herrscht eine Art Quantenzufall. Dieses Ergebnis wird seit Entdeckung dieses Quantenzufalls als Beweis für einen Indeterminismus in der Physik interpretiert. Daraufhin prägte Einstein den berühmten Satz: „Gott würfelt nicht.“ In eindrucksvoller Kürze drückt Einstein mit diesem Bild seine großen Zweifel an der Indeterminismusinterpretation aus. Dieses Bild funktioniert übrigens nur aus der Perspektive eines normalen Spielers. Für diesen kommt das Würfelergebnis durch Zufall zustande. Tatsächlich wird das Ergebnis aber durch die Naturgesetze determiniert. Das heißt, unter exakt gleichen Ausgangsbedingungen zeigt der Würfel immer die Gleiche Augenzahl an. Wir bezeichnen das Ergebnis nur als Zufall, da wir den komplexen Prozess nicht erfassen und verstehen. Der Zufall beim Würfelspiel bedeutet somit nicht, dass ein Indeterminismus für das Ergebnis verantwortlich ist. So könnte Gott – genau genommen – auch würfeln, da jeder Wurf nur ein bestimmtes Ergebnis haben kann, dass Gott in Kenntnis seiner Naturgesetze exakt vorhersehen kann.

Und ähnlich dem Würfelspiel ist es mit letztendlich jedem Zufall in unserem Leben. Die Bedingungen und Prozesse, die zu einem so genannten „zufälligen Ereignis“ führen, sind uns nicht bekannt und können uns aufgrund unserer körperlichen Beschränktheit auch gar nicht alle bekannt sein. So zum Beispiel, wenn wir einen guten Schulfreund tausende Kilometer von unserer ehemaligen Schule „zufällig“ auf der Straße treffen, oder aber auch, wenn ein Zug entgleist. All das sind Ereignisse, die unwahrscheinlich, nicht berechenbar, nicht verständlich und somit überraschend sind. Aber deterministische Naturgesetze wurden nicht durchbrochen.

Die vorangegangene Darstellung kann mit der Feststellung zusammengefasst werden, dass der Mensch dazu neigt Vorherbestimmtheit mit Vorhersagbarkeit durch Menschen gleichzusetzen. Ist ein Ergebnis nicht für den Menschen vorhersagbar, so wird hierin ein Indeterminismus gesehen. Die Frage, ob die Natur determiniert oder indeterminiert ist, entscheidet sich aber nicht in irgendeiner Form nach dem menschlichen Vermögen oder der Fähigkeit bestimmte Vorhersagen zu treffen, sondern richtet sich allein nach der objektiven Beschaffenheit der Natur.

Der Fehler der Gleichsetzung von Vorherbestimmtheit mit Vorhersagbarkeit durch Menschen wird auch bei der Interpretation des Quantenzufalls gemacht. Auch hier gilt, dass die Vorhersagbarkeit durch Menschen nicht notwendig für das Vorliegen eines Determinismus ist. Sicher ist nur, dass der Quantenzufall dem menschlichen Wissen über die Zukunft eine natürliche Grenze setzt, ebenso wie uns die Vergangenheit vor dem Urknall verschlossen bleibt.

2. Der deterministische Quantenzufall

Während die Indeterminismusinterpretation also keinesfalls zwingend ist, sprechen vielmehr mehrere Indizien dafür, dass beim Quantenzufall deterministische Prozesse stattfinden, wir diese Prozesse nur als Menschen bzw. als Teil der Natur nicht einsehen, nicht verstehen und nicht berechnen können. Zwar können weder Quantenindeterminismus, noch Quantendeterminismus bewiesen werden, wohl doch können Wahrscheinlichkeitsaussagen getroffen werden.
Zunächst wäre anzuführen, dass die physikalische Welt – abgesehen eben vom Quantenzufall – deterministischen Naturgesetzen unterliegt. Eine Ausnahme von dieser Regel anzunehmen, ist zumindest nicht nahe liegend. Der Determinismus in der Mikrowelt wäre aus dem Determinismus in der Makrowelt deduzierbar.

Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass der Ausgang des Quantenzufalls mathematisch durch Wahrscheinlichkeitsrechnung berechnet werden kann, also durch Anwendung von Gesetzen der in sich rein determinierten Mathematik. So ergibt sich eine Wahrscheinlichkeitsverteilung, bei der nicht jedes Ergebnis gleichwahrscheinlich ist. Wahrer Zufall würde aber nicht zu einer unterschiedlich verteilten Wahrscheinlichkeit führen. Vielmehr müsste jedes Ereignis gleichwahrscheinlich sein. Einzig ein relativer, also teildeterminierter Zufall, bei dem zwar eine Ursache eine bestimmte Richtung setzt, das Ergebnis jedoch innerhalb dieser Richtung zufällig ist, kann mit einem Muster in der Wahrscheinlichkeitsverteildung vereinbart werden. Das Muster der Wahrscheinlichkeitsverteilung in der Quantenmechanik spricht jedoch vielmehr für eine Gesetzmäßigkeit und damit für einen deterministischen Mechanismus, der eben für dieses Wahrscheinlichkeitsmuster verantwortlich ist.

Ein weiteres Argument ergibt sich aus der heisenbergschen Unschärferelation, nach der es Paare von beobachtbaren physikalischen Größen (z. B. Ort und Impuls eines Teilchens) gibt, die man nicht gleichzeitig mit beliebig großer Genauigkeit messen kann. Dieses Unbestimmtheitsprinzip ist eine Eigenschaft der Natur, die uns, als beobachtendem Teil der Natur, einen umfassenden Einblick in die Natur verwehrt. Dass uns bei der Bestimmung von Ort und Impuls eine natürliche Grenze gesetzt ist, heißt jedoch nicht, dass das beobachtete Teilchen nicht gleichzeitig einen bestimmten Ort, als auch einen bestimmten Impuls hat; was wohl zu recht auch keiner abstreiten würde. Auch hier wird eine exakte Berechenbarkeit unmöglich gemacht, ohne dass ein Indeterminismus in Betracht kommt.

Somit kann der Quantenzufall als weiterer Fall der menschlichen Begrenztheit bei der Vorhersagbarkeit der Zukunft angesehen und ein Indeterminismus in der Physik mit guten Argumenten in Frage gestellt werden. Ein Quantendeterminismus ist wahrscheinlicher.

3. Das Gegenteil ist Zufall, nicht Willensfreiheit

Während schon die Indeterminismusinterpretation fragwürdig ist, stellt sich die Ableitung des freien Willens aus dem Quantenzufall als geradezu absurd dar. Denn ohne weiteres wird aus einem Quantenzufall kein willensgesteuerter Prozess. Dafür müsste das das Wollen lenkende Ich den Quantenzufall steuern können, mithin in der Lage sein, eines der wahrscheinlichen Ergebnisse entsprechend dem Willen zu wählen. Dabei muss aber zugleich das Kunststück gelingen, den freien Willen in das Korsett der mathematischen Wahrscheinlichkeitsverteilung beim Quantenzufall zu zwängen. Denn diese Wahrscheinlichkeitsverteilung ist nämlich – sozusagen deterministisch – bei gleichen Ausgangsbedingungen immer gleich, kann also durch die Betätigung des Willens nicht verändert werden.

Als naturwissenschaftliches Argument für die Existenz des freien Willens, als das er all zu häufig herangezogen wird, ist der Quantenzufall jedenfalls angesichts dieser Punkte keinesfalls tauglich. Vielmehr läge der Quantenzufall auch unter der Annahme eines herrschenden Indeterminismus nahe, dass nicht das Ich den Willen lenkt, sondern der Zufall. Auch im Indeterminismusfalle spräche somit der Quantenzufall für eine Verneinung der Willensfreiheit. Anders formuliert, sind Willensfreiheit und Determination keine Gegensätze, wohl aber einander ausschließend. So meint mit Blick auf die Verantwortungsfrage auch der britische Philosoph Professor Ted Honderich, dass es nicht sein könne, dass jemand „für ein Zufallsereignis und seine Begleitumstände […] in höherem Maße verantwortlich ist, als für ein notwendig herbeigeführtes Ereignis und dessen Begleitumstände“ (Honderich, Ted, How Free Are You?, The Determinism Problem, 2002.). Vielmehr liegt in einem solchen Fall das Gegenteil nahe, dass nämlich dieser jemand aufgrund des Zufalls weniger verantwortlich ist.

4. Die Bedeutungslosigkeit des Quantenzufalls für unsere Entscheidungen

Neben all diesen Ausführungen zur Quantenmechanik darf nicht übersehen werden, dass es sich im Übrigen bei den Prozessen im menschlichen Gehirn um solche handelt, bei denen die Aussagen der Quantenmechanik vernachlässigt werden können, da der quantenmechanische Einfluss auf die Prozesse im menschlichen Gehirn marginal ist. Die Makrowelt der Physik und selbst die für uns schon so mikroskopische Physik unserer Gehirne lassen sich mit rein deterministischen Naturgesetzen beschreiben. Bei der Quantenmechanik geht es nämlich um einzelne Teilchen, nicht um komplexe Moleküle wie in unserem Gehirn. Vereinfacht ausgedrückt: Die relevanten Bausteine unserer Gehirnprozesse sind zu groß für den Quantenzufall. Dass die Prozesse in unserem Gehirn unter Zuhilfenahme des quantenmechanischen Zufalls gesteuert werden könnten, ist damit mehr als fern liegend. Mit anderen Worten: Selbst wenn der mysteriöse Einfluss des freien Ichs auf den Quantenzufall bestände, so könnten wir eben diesen Einfluss bei den Gehirnprozessen vernachlässigen, die zu unseren Entscheidungen führen. Zumindest unsere Entscheidungen sind damit determiniert, weshalb auch von einem zumindest relativen Determinismus gesprochen werden kann.

5. Der Energieerhaltungssatz

Das alles entscheidende Argument ergibt sich aber aus dem wohl bedeutendsten und hinreichend bewiesenen Erhaltungssatz der Physik, dem Energieerhaltungssatz. Nach diesem Naturgesetz wird bei einem physikalischen Vorgang weder Energie erzeugt noch vernichtet, sondern kann dabei lediglich von einer Energieform in eine oder in mehrere andere Energieformen umgewandelt werden. Betrachten wir einen Menschen zu einem Zeitpunkt als abgeschlossenes physikalisches System, so hat er eine bestimmte Gesamtenergie. Angenommen, das (immaterielle) Ich hätte Einfluss auf den Quantenzufall, so müsste für die Beeinflussung des physikalischen Systems diesem Energie zugeführt werden, denn nur so verändert sich ein solches System. Diese Energie kann nicht aus dem System selbst stammen, da bei unveränderter Gesamtenergie das System seinen ursprünglichen Zustand behalten würde. Die Energie dürfte selbst, wenn man beim Menschen seine Umwelt mit einbezieht, nicht von dieser Umwelt stammen, da solche Umwelteinflüsse den Menschen zwar determinieren, aber eben nicht frei machen. Die Energie kann also nur vom (immateriellen) Ich stammen. Egal ob im Ausgangsfall, wo der Mensch als abgeschlossenes physikalisches System betrachtet wird, oder im zweiten Fall, wo die Umwelt in das abgeschlossene System einbezogen wird: Die für die Zustandsveränderung erforderliche Energie dürfte zuvor nicht vorhanden gewesen sein. Dann handelte es sich allerdings um neu erzeugte Energie. Der Energieerhaltungssatz wäre verletzt. Eine Verletzung des Energieerhaltungssatzes ist jedoch nachweislich nicht möglich. Somit ist eine Beeinflussung des Quantenzufalls nicht möglich. Im Ergebnis können sich die Vertreter der Willensfreiheit eben auch nicht auf den Quantenzufall berufen; nebenbei bemerkt, ihren letzten Zufluchtsort in der Naturwissenschaft. Der Energieerhaltungssatz beweist sogar, dass die Kopplung von materiellem und immateriellem Sein ausgeschlossen ist, wodurch der Dualismus bedeutungslos wird.

VI. Erkenntnisse der Hirnforschung – „Ich könnte anders, wenn ich wollte.“

Während der Determinismusstreit schon ohne Detailwissen über die genaue Funktionsweise unserer Gehirne mit sehr guten Argumenten zugunsten des Determinismus entschieden werden kann, bleibt das beschriebene Gefühl des freien Willens. Ausdruck dieses Gefühls ist der Satz: „Ich könnte auch anders, wenn ich wollte.“ Dieses Gefühl der Willensfreiheit, das sicherlich ein jeder kennt, ist in einer deterministischen Welt nichts mehr als eine Illusion. Dennoch ist diese Illusion Teil des menschlichen Seins. Warum also haben und/oder brauchen wir dieses Gefühl? Bei der Erforschung dieses Gefühls, wird durch die Neurobiologie nicht nur der Determinismus bestätigt, sondern kann auch die Bedeutung der Illusion des freien Willens immer klarer erfasst werden. In Deutschland muss in diesem Zusammenhang an erster Stelle Professor Wolf Singer, Direktor des Max-Planck-Institut für Hirnforschung, angeführt werden, der zu diesem Thema zahlreiche Veröffentlichungen publiziert hat.
Auch der Psychologe Professor Daniel M. Wegner der Universität Harvard beschäftigt sich interdisziplinär mit diesem Phänomen – insbesondere in seinem Werk „The Illusion of Conscious Will“ (2002). Wegner zeigt, dass uns dieses Gefühl bewussten Willens, wie er es nennt, (also das Gefühl willensfrei zu sein) zu verstehen hilft, unsere Urheberschaft bei Dingen zu erkennen und zu erinnern, die unser Geist und unser Körper tun. Es handelt sich also nicht um einen Prozess (wie der Determinismus), sondern um ein Gefühl.

„Genau wie uns Lachen daran erinnert, dass unser Körper Spaß hat, oder das Zittern uns warnt, dass unser Körper Angst hat, erinnert uns die Erfahrung des Willens daran, dass wir etwas tun. Wille macht somit eine Handlung weitaus intensiver zu unserer eigenen Handlung, als dies ein Gedanke allein könnte. Anders als einfach zu sagen ‚Diese Handlung ist meine’, markiert das Auftreten bewussten Willens eine Handlung deutlich, assoziiert die Handlung durch Gefühl mit dem Selbst und macht auf eine persönliche und einprägsame Art und Weise die Handlung zu unser eigenen. Wille ist eine Art Emotion der Urheberschaft.“ (Wegner, Daniel M., The Illusion of Conscious Will, 2002, S. 325) Daher handelt es sich bei der Willensfreiheit um eine sehr nützliche Illusion, was sie auch evolutionsbiologisch erklärt. Auch wenn bewusster Wille eine Illusion ist, so Wegner, dient er als ein Anhaltspunkt dafür, uns selbst zu verstehen und ein Gefühl von Verantwortung und Moral zu entwickeln.„Die Erfahrung des Willens [jedoch] kommt davon, dass unsere Handlungen unseren Wünschen folgen, nicht davon, in der Lage zu sein, Dinge zu tun, die aus nichts folgen. Und natürlich verursachen wir nicht unsere Wünsche. Die Dinge, die wir tun wollen, kommen in unsere Köpfe.“ (Wegner, S. 324.)

VII. Verantwortung im Determinismus

Determinismus bedeutet in seiner Konsequenz, dass Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft unabänderlich niedergeschrieben stehen und der Mensch in der Geschichte zwar handelt, aber nicht als freier Gestalter der Geschichte, sondern vielmehr als Marionette im Welttheater. So gesehen hat der handelnde Mensch keine Wahl bei seinen Entscheidungen. Was aber ist bei dieser Betrachtung mit der Verantwortung? Wie kann jemand für ein Handeln oder Unterlassen verantwortlich sein, wenn er bei der Entscheidung zwischen Für und Wider keine Wahl hatte, weil sie durch die Vergangenheit determiniert worden ist? Oder bildlicher ausgedrückt: Kann eine Marionette für ihre Handlungen verantwortlich sein?

1. Was ist Verantwortung?

Unsere gesamte Gesellschaftsordnung – und insbesondere das Recht – baut auf Verantwortung auf. So knüpfen Sanktionen an die Verantwortung einer Person für die sanktionierte Folge an. Was genau aber ist Verantwortung? Verantwortung ist die wertende Zuweisung einer Berechtigung und Pflicht zu einer Person, dafür zu sorgen, dass eine bestimmte Folge eintritt oder ausbleibt, sowie die Pflicht für Eintritt oder Ausbleiben einer bestimmten negativen Folge einzustehen respektive die Berechtigung für eine positive Folge die Anerkennung zu erhalten. Verantwortung bezieht sich dabei auf einen Verantwortungsbereich. Damit ist der Handlungsraum gemeint, welchen eine Person aus wertender Sicht kontrollieren kann und muss. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Person in einer konkreten Handlungssituation subjektiv dazu in der Lage war, eine bestimmte Handlung auszuführen. Gleichzeitig erfolgt durch den Verantwortungsbereich auch eine Negativabgrenzung, indem Verantwortung für Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs wertend ausgeschlossen wird. Im Zweifel ergibt sich der Umfang des Verantwortungsbereichs aus den objektiven Umständen.
Das Einstehen für eine bestimmte Folge bedeutet in Bezug auf die Verantwortungsdefinition beispielsweise, den Verlust gesellschaftlichen Ansehens zu erleiden, Schadensersatz zu leisten oder eine Strafe zu zahlen bzw. zu verbüßen. Die Anerkennung kann beispielsweise im gesellschaftlichen Ansehen, hierarchischen Aufstieg oder in finanziellen Zuwendungen bestehen. Häufig wird es aber als selbstverständlich angesehen, der Verantwortung nachzukommen, weshalb nur im Falle des Eintritts einer negativen Folge Konsequenzen eintreten. So zum Beispiel im Strafrecht, wo nur bei Vorliegen eines Straftatbestandes die Sanktionierung erfolgt, für das Nichtstraffälligwerden jedoch keine Anerkennung erfolgt.
Verantwortung ist als wertende Zuweisung nicht naturgegeben, sondern erfordert die Zuweisung durch den Menschen selbst. Während die Zuweisung von Verantwortung grundsätzlich eine individuelle Wertung darstellt, ist die rechtliche Verantwortung das Ergebnis der Zuweisung durch den Gesetzgeber, der seine Wertung durch Rechtssetzung allgemeinverbindlich macht. Fehlt es an einer klaren gesetzgeberischen Zuweisung, so obliegt es den Gerichten rechtliche Verantwortung im Einzelfall zu bestimmen oder Grundsätze für rechtliche Verantwortung im Allgemeinen aufzustellen.

2. Die rechtliche Verantwortung

Die gesetzgeberische Wertung knüpft beispielsweise Verantwortung im Zivilrecht häufig an Kausalität und das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt an. Unabhängig vom Willen des objektiv ursächlich Handelnden kommt es somit zur Zuweisung von zivilrechtlicher Verantwortung mit der Folge, dass beispielsweise der Handelnde Schadensersatz zu leisten hat. Die Hürde der strafrechtlichen Verantwortung für ein bestimmtes Ereignis ist aufgrund der einschneidenden Folgen einer Verurteilung zumeist deutlich höher. So geht es im Strafrecht wenn nicht sogar um die Freiheit der Person, so doch zumindest um das gesellschaftliche Ansehen, dessen Beeinträchtigung weit reichende Folgen haben kann (beginnend beispielsweise beim Verlust der Kreditwürdigkeit).

Daher ist im Strafrecht in der Regel der Wille der Straftatbestandsverwirklichung erforderlich, mithin ein besonderer Geisteszustand. In Deutschland muss das Wissen der objektiven Tatumstände bei Begehung der Tat hinzukommen. Im Strafrecht wird hier von Vorsatz gesprochen. Dabei werden in Deutschland gewohnheitsrechtlich drei Vorsatzformen unterscheiden: die Absicht (Taterfolg ist das Ziel), direkter Vorsatz (sicheres Wissen um Taterfolg) sowie Eventualvorsatz (billigende Inkaufnahme des Taterfolgs). Die Zuweisung von Verantwortung wird darüber hinaus noch weiter durch die zusätzliche Prüfung der Schuld modifiziert. So wird selbst bei vorhandenem Willen der Tatbestandsverwirklichung im Einzelfall geprüft, ob die Zuweisung von Verantwortung tatsächlich den Sinn und Zweck von Strafnorm oder Strafrecht erfüllt. Liegt ein Rechtfertigungsgrund (wie Einwilligung) oder ein Entschuldigungsgrund (so bei fehlender Zumutbarkeit der Normbefolgung) vor, entfällt die strafrechtliche Verantwortung.

Eine solche Anknüpfung an den Willen sowie die zusätzlichen Prüfungsschritte reichen aus, um den notwenigen höheren Maßstab der Verantwortung im Strafrecht zu erzielen. Mit Blick auf die Begründung der Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortung ist somit nicht ersichtlich, dass der Wille frei oder bewusst sein müsste. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Es verbleibt die Prüfung, ob freier Wille unter Umständen angesichts von Sinn und Zweck des Strafrechts erforderliche Voraussetzung sein muss.

3. Sinn und Zweck des Strafrechts

Strafrecht hat das Ziel gegen künftige Delikte vorzubeugen. „Man unterscheidet zwischen der Generalprävention als der Einwirkung auf die Allgemeinheit und der Spezialprävention als der Einwirkung auf den individuellen Täter. Die Abschreckung der Allgemeinheit durch die Bestrafung des Delinquenten bezeichnet man als negative Generalprävention. Die Stärkung des Vertrauens in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung, die durch die Strafjustiz in der Allgemeinheit bewirkt wird, nennt man positive Generalprävention. Demgegenüber kann die Spezialprävention in dreifacher Weise erfolgen: indem man die Allgemeinheit vor dem Straftäter durch dessen Einsperrung sichert [Schutz der Allgemeinheit], indem man den Täter durch die Strafe von der Begehung weiterer Straftaten abschreckt [Abschreckung] und indem man ihn durch Resozialisierung vor der Rückfälligkeit bewahrt. […] Nach der Rechtsprechung soll die Strafe alle genannten Ziele nebeneinander verfolgen. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung dienen ausschließlich der Spezialprävention.“ (Brockhaus Enzyklopädie 2002.)

Besondere Bedeutung kommt der Strafe als negativem Anreiz zu, der den in der Tatbegehung gesehenen Vorteil ausgleichen soll. Strafrecht dient aber nicht nur der Prävention, sondern auch der Herstellung von Gerechtigkeit. Das durch die Straftat gestörte Gerechtigkeitsgefühl wird durch eine der Tat angemessene Bestrafung und Entziehung des erlangten Vorteils wiederhergestellt. Es kommt zu etwas, was man als Vergeltung bezeichnen kann. In der Gesamtschau dieser Gründe machen somit auch Sinn und Zweck des Strafrechts nicht das Vorliegen eines freien Willens auf Tatbestandsseite erforderlich. Auch hier gilt dies ebenso für den bewussten Willen.

Somit ist weder im Zivilrecht, noch im Strafrecht die Willensfreiheit für die Zuweisung von rechtlicher Verantwortung erforderlich. Die Anerkennung des Determinismus entzieht somit dem die Gesellschaft ordnenden Rechtssystem nicht das Fundament. Vielmehr ist entgegen der Befürchtung vieler das Rechtssystem unabhängig von der Determinismusfrage.

4. Die wertende Zuweisung und die dauerhafte Natur einer Person

Während bisher allgemein darauf verwiesen wurde, dass Verantwortung auf einer wertenden Zuweisung beruht, lohnt es sich die Zuweisung genauer zu betrachten, um das Bild der Verantwortung im Determinismus klarer zu zeichnen.

Allgemein wollen wir Verantwortung nur der dauerhaften Natur einer Person anhängen. Diese Wertung beeinflusst sowohl die individuell empfundene, als auch die rechtliche Verantwortung. Wird beispielsweise jemand durch Gewalt zur Begehung einer Straftat gezwungen oder durch Hypnose „ferngesteuert“, so greift die wertende Zuweisung ein, und schließt für diese Fälle die strafrechtliche Verantwortung für „das Werkzeug“ aus. Das gleiche gilt für krankhafte Ursachen und teilweise sogar für Taten in Rauschzuständen. Warum empfinden wir so? Vermutlich weil die Zuweisung von Verantwortung in diesen Fällen keinen Nutzen hätte. Entspricht eine Tat nicht der dauerhaften Natur einer Person, kann die Strafe nicht ihren Sinn und Zweck erfüllen. Daher beeinflussen Widersprüche zu den Überzeugungen, Wünschen und anderen Persönlichkeitsmerkmalen der Person unsere Wertung, ob Verantwortung im jeweils vorliegenden Falle vorliegt. Motive haben somit große Bedeutung bei der wertenden Zuweisung von Verantwortung.

Am Beispiel von Handlungen im Rausch wird diese Wertung sehr deutlich. Einerseits kann hier der schuldhaft herbeigeführte Rausch als abstraktes Gefährdungsdelikt bestraft werden (so in § 323a Strafgesetzbuch). Dabei wird nicht die Tat an sich, sondern das Verhalten bestraft, was zur Tat geführt hat. Da hier die Tatbegehung nicht der dauerhaften Natur der Person entspricht, sondern der durch Rauschmittel veränderten Natur, besteht im Rahmen dieser Norm keine strafrechtliche Verantwortung für die Tat, jedoch für das Herbeiführen des Rausches. Anders ist hingegen der Fall gelagert, indem der Täter vor der Herbeiführung des Rausches den Vorsatz hat, im Rauschzustand eine rechtswidrige Tat zu begehen – sei es um die eigene Hemmschwelle zu senken und/oder um die Wertung auszunutzen, dass grundsätzlich keine strafrechtliche Verantwortung im Rauschzustand (sondern nur für diesen) besteht. Denn in diesem Fall liegt die Tatbegehung durchaus in der dauerhaften Natur der Person. Dies sowie der Sinn und Zweck des Strafrechts machen es erforderlich, dass hier die Zuweisung von strafrechtlicher Verantwortung erfolgt. Und die strafrechtliche Verantwortung beruht in diesem Fall eben darauf, dass bereits das Herbeiführen des Rauschzustands Anfang der Ausführung der geplanten Tat ist (sog. Tatbestandslösung).

Hervorzuheben ist jedoch, dass die Verneinung strafrechtlicher Verantwortung nicht jegliche Rechtsfolgen für den Täter ausschließt, sondern es sehr wohl beispielsweise zur Sicherheitsverwahrung kommen kann. Die Freiheitsentziehung erfüllt dann keine Straffunktion, sondern dient dem bloßen Schutz der Allgemeinheit.

Die dauerhafte Natur einer Person heranzuziehen, die es in ihrer Reinform natürlich angesichts des dynamischen Wesens des Menschen nicht gibt und die deshalb durch Wertung zu bestimmen ist, ermöglicht es auf der Wertungsebene mit dem Problem umzugehen, dass der Mensch einzig ein Produkt seiner Gene und Umwelt ist, und somit immer von außen bestimmt ist, wir aber zur Erreichung des Strafzwecks nur bestimmte Außensteuerungen bei der Verantwortung ausklammern wollen. Würden wir bei jeglicher Außensteuerung Verantwortung ausklammern, wäre auf Wertungsebene keine Verantwortung mehr gegeben. Daher behandeln wir langfristige Außeneinflüsse, die eine Person „prägen“, anders als kurzfristige Außeneinflüsse, die eine Person „zum Werkzeug machen“. Während wir Personen für Handlungen verantwortlich machen, welche durch langfristige Außeneinflüsse determiniert sind und die Person diese Handlungen sozusagen „aus sich selbst heraus“ tut, nehmen wir Verantwortung im anderen Falle nicht an.

5. Schuld ist keine Fiktion, sondern Ordnungsprinzip

Im Strafrecht wird gerne von Schuld oder Verantwortung als „gesellschaftsnotwendige Fiktion“ gesprochen. Diese Aussage ist mit Vorsicht zu genießen. Zwar könnte man sagen, dass Verantwortung eine gesellschaftsnotwendige Fiktion ist, weil Verantwortung von Menschen erdacht wurde. Aber der Fiktionsbegriff hat hier einen sehr faden Beigeschmack, steht er doch auch für eine bewusst gesetzte widerspruchsvolle oder falsche Annahme als methodisches Hilfsmittel bei der Lösung eines Problems. Weder steht aber Verantwortung im Widerspruch zu etwas, noch ist Verantwortung eine falsche Annahme. Vielmehr handelt es sich um ein gesellschaftsnotwendiges Ordnungsprinzip, das an tatsächliches Verhalten (und Denken) anknüpft.

6. Warum hat nur der Mensch Verantwortung?

Wenn Verantwortung also nur wertende Zuweisung ist, warum weisen wir dann nur Menschen, aber keinen Maschinen Verantwortung zu? Die Tatsache, dass Maschinen und andere Gegenstände keine Verantwortung haben und sie moralisch neutral sind, erklärt sich daraus, dass die Zuweisung von Moral und Verantwortung nur dann sinnvoll ist, wenn dadurch die Gesellschaft geordnet werden kann. Während also beim Menschen Moral und Verantwortung zu einer optimierten Gesellschaftsordnung führen, weist eine durch wertende Zuweisung nicht beeinflussbare Maschine keine Zustandsveränderung durch die Zuweisung auf und passt ihr „Verhalten“ nicht entsprechend an. Die Zuweisung würde damit leer laufen.

7. Freier Wille ist nicht notwendig für Verantwortung

Im Ergebnis zeigt sich, dass die verbreitete Ansicht falsch ist, dass freier Wille für Verantwortung notwendige Voraussetzung ist. Der Verantwortungsbegriff kann ohne Konsequenzen für seinen praktischen Gehalt auch ohne die Freiheit des Willens ausgefüllt werden. Ja, auch eine Marionette kann Verantwortung haben; und dies ist sogar durchaus erforderlich, wenn sie so komplex beschaffen ist, wie der Mensch.
Außerdem gilt es ganz unabhängig davon zu beachten, dass es bei der Determinismusfrage um die Frage nach der objektive Beschaffenheit der Natur geht. Liegt somit Determinismus vor, so operierte das bisherige Rechtssystem erfolgreich in einer deterministischen Welt und erfüllte seinen Zweck, was sich durch neue Einsichten in die Beschaffenheit der Natur nicht ändern muss.

8. Das Gefühl von Verantwortung

Und zuletzt bleibt noch festzustellen: „Illusion oder nicht, bewusster Wille ist die Richtschnur einer Person für ihre eigene moralische Verantwortung für eine Handlung. Wenn man denkt, man wollte eine Handlung, wurde die Urheberschaft für die Handlung im Geist anerkannt. Man wird sich schuldig fühlen, wenn die Handlung böse ist, und verdienstvoll, wenn die Handlung gut ist. Die Funktion bewussten Willens soll nicht absolut korrekt sein, aber soll ein Kompass sein. Sie sagt uns, wo wir sind und ruft hervor, dass wir entsprechend der Moralität der Handlung, die wir uns auszuführen fühlen, die geeigneten Emotionen empfinden.“ (Wegner, S. 341.) „Nur mit dem Gefühl bewussten Willens können wir beginnen, zu wissen, wer wir als Individuen sind, kritisch zu urteilen, was wir tun können und was nicht, und können uns für das, was wir getan haben, als moralisch gut oder böse beurteilen.“ (Wegner, S. 342.)

The Impact of Cooperation on Competition in the Aviation Market

Concentrations in the aviation market are characterized by different types of cooperation of airlines as an alternative to mergers. While cross-border mergers and majority acquisitions are (a) partly politically unwanted in order to protect national aviation interests and (b) partly impossible without risking traffic rights coupled to nationality, the coordination of activities is another powerful means in order to strengthen the competitive positions of airlines. The most extensive types of cooperation are so-called airlines alliances. The three biggest airline alliances (Star Alliance, oneworld and Skyteam) have a joint global market share of 76.3% based on the revenue passenger kilometres, i.e. the number of kilometres flown by revenue passengers.

The Commission still defines air transport markets on a point of origin/point of destination city-pair basis. However, these figures show that the global market is already dominated by a few airline alliances, what makes it maybe necessary to come to a new definition of the relevant market. In any case, this trend to share the market between alliances gives rise to the necessity to test the compatibility of alliances with competition law. Will cooperation really benefit all airlines and consumers? What are the advantages and disadvantages of airline cooperation? Is the distribution of limited resources fair and efficient? And which legislative and regulating measures are necessary to ensure the objectives of competition?
This essay is going to present the present legal and practical reality of aviation competition law in the Community, will show the range of cooperation forms with focus on airline alliances and will describe competitive impediments of cooperation.

Contents

1. Introduction
2. Competition within the Single Market
2.1. Community Competition Rules
2.1.1. Applicability of Community Competition Rules
2.1.2. Focus on Article 81 EC Treaty
2.2. Community Competition Practice
3. Forms of Cooperation
3.1. Pooling, Code-sharing and Interlining
3.2. Consortiums and Franchising
3.3. Alliances
3.3.1. Benefits for the Members
3.3.2. Public Benefits
4. Competitive Impediments
4.1. Slots
4.2. Ground Handling
4.3. Computer Reservation Systems (CRS)
4.4. Joint Marketing Strategies
4.4.1. Joint Pricing Policy and Predatory Pricing
4.4.2. Frequent Flyer Programmes (FFP)
4.4.3. Override Commissions
4.5. Joint Network Planning
4.5.1. Code-sharing
4.5.2. Interlining
4.6. Fortress Hubs
5. Conclusion